Abmahnung: Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Von Arbeitsverweigerung bis Rufschädigung: Zeigt ein Arbeitnehmer vertragswidriges Verhalten, können Sie ihn als Arbeitgeber abmahnen. Abmahnungen sind jedoch nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Daher sollten Sie die grundlegenden Regeln für wirksame Abmahnungen kennen. So existiert beispielsweise keine gesetzlich vorgegebene Frist, innerhalb derer Sie eine Abmahnung aussprechen müssen. Ebenso ist kein Zeitraum festgelegt, nach dem die Abmahnung ihre Gültigkeit verliert. Grundsätzlich ist es ratsam, sie zügig und nicht später als zwei Wochen nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens zuzustellen. So können Sie die Möglichkeit einer Verwirkung ausschließen.

Was ist eine Abmahnung?

Mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung äußert der Arbeitgeber seinen Unmut gegenüber dem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers. Die Abmahnung kann einer Kündigung vorausgehen, sofern sich das zu beanstandende Verhalten wiederholt. Für den Arbeitnehmer ist sie eine Warnung.

Was sind Gründe für eine Abmahnung?

Nicht alles, was einem Arbeitgeber missfällt, ist zugleich ein Abmahngrund. Gründe, die eine Abmahnung rechtfertigen, sind insbesondere auf arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen zurückzuführen wie z. B.:

  • Schlecht- und Minderleistungen
  • Arbeitsverweigerung
  • Unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit
  • Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten bei Krankheit
  • Häufige Unpünktlichkeit
  • Fehlende Erlaubnis für eine Nebentätigkeit
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Nichtbeachtung von Schutzpflichten und Arbeitsanweisungen
  • Rufschädigung des Arbeitgebers
  • Geringfügiger Diebstahl
  • Alkoholmissbrauch

Wie muss eine Abmahnung zugestellt werden?

Da eine Abmahnung als geschäftsähnliche Handlung gilt, kann sie nur wirksam werden, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht. Eine schriftliche Abmahnung ist beispielsweise wirksam, wenn sie im Beisein von Zeugen übergeben wird. Sind keine Zeugen vor Ort, ist eine schriftliche Bestätigung durch den Empfänger ratsam. Eine per Post versandte Abmahnung gilt mit dem Einwurf in den Briefkasten grundsätzlich als zugestellt. Die Beweispflicht liegt allerdings beim Arbeitgeber. Eine Zustellung per Boten oder als Einwurfeinschreiben ist daher empfehlenswert.

Wer darf eine Abmahnung unterschreiben?

Eine Abmahnung dürfen alle abmahnungsberechtigten Personen erstellen und unterschreiben. Dazu zählen nicht nur die Kündigungsberechtigten aus der Geschäftsführung oder die Firmeninhaber, sondern alle Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit befugt sind, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Das bedeutet, dass auch ein Fertigungsmeister oder ein Chefarzt eine Abmahnung aussprechen kann.

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