Die Reform der Erbschaftsteuer kommt – mit Haufe sind Sie darauf vorbereitet

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen greift die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Doch für die Erben oder Beschenkten gibt es unter Einhaltung bestimmter Auflagen Freibeträge und Verschonungsregeln. 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Begünstigungsregeln für Unternehmensvermögen verfassungswidrig sind. Lange haben sich Bund und Ländern nun um einen neuen Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer gestritten. Die Reform der Erbschaftsteuer 2016 blieb bis zuletzt eine Wackelpartie. Im Haufe Shop finden Steuerberater und Unternehmer schon jetzt passende Produkte, um sich auf die Neuerungen bei der Erbschaftsteuer vorzubereiten. Mit unseren Online-Lösungen sind Sie ohnehin stets auf dem aktuellen Stand.

Kampf um die Reform der Erbschaftsteuer

Die betroffenen Regelungen wurden mit der Erbschaftsteuer-Reform von 2008 eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil Bund und Länder zu einer Einigung und Neuregelung bis Ende Juni 2016 auf. Der erste Entwurf wurde vom Bundesrat abgelehnt und in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Nach langem Streit hat der Bundestag dem Kompromissentwurf zur Reform am 29. September zugestimmt. Mit mehr als drei Monaten Verspätung hat die Erbschaftsteuer-Reform 2016 am 14. Oktober nun auch den Bundesrat passiert.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Verschonungsregeln auf dem Prüfstand

In der Hauptsache wurden in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 die Bedingungen der Verschonungsregelung für betriebliches Vermögen für verfassungswidrig erklärt: Wird ein Betrieb unentgeltlich auf einen neuen Eigentümer übertragen, greift zu Lebzeiten die Schenkungssteuer, im Todesfall die Erbschaftsteuer. Für Familienangehörige gibt es je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge, das restliche Betriebsvermögen muss versteuert werden. Erfüllen Unternehmen und Beerbter bzw. Beschenkter jedoch gewisse Auflagen, gibt es Verschonungsregeln. Deren Ziel ist es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. So bleiben bisher große Teile des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer unangetastet, wenn das Verwaltungsvermögen unter 50 Prozent bzw. 10 Prozent liegt und der neue Eigentümer den Betrieb mindestens fünf, respektive sieben Jahre weiterführt, ohne Stellen- oder Gehaltskürzungen vorzunehmen. Diese Lohnsummenregelung galt bisher ab einer Unternehmensgröße von mehr als 20 Beschäftigten. Darin sahen die Verfassungsrichter eine Benachteiligung größerer Unternehmen. Mit der Reform der Erbschaftsteuer betrifft die Lohnsummenregelung deshalb künftig schon Unternehmen, die mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen. Auch bei der Ermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens gelten künftig neue Bestimmungen.

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Insgesamt wird die Reform der Erbschaftsteuer keine Vereinfachung oder Reduktion von Bürokratie bedeuten – im Gegenteil.

In unseren Kommentaren und dem Praxisratgeber Steuer Check-up 2017 finden Sie die relevanten Informationen und Neuerungen zur Erbschaftsteuer Reform. Mit den Online-Versionen der Haufe Steuer Office Line sind Steuerberater immer auf dem neuesten Stand. Die Online-Erbschaftsteuer-Produkte unterliegen stetiger Kontrolle und Aktualisierung. So können Sie die Erbschaftsteuer-Reform gut gewappnet entgegensehen.

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