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Zeugnismanagement
|
21.2.2022
|
5 Min.

Zwischenzeugnis: darauf kommt es an

Christina Mayer
Christina Mayer
Redakteurin Arbeitsrecht und Haufe Zeugnis Manager
Erfahren Sie, wer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat, worauf Sie achten müssen und welche Besonderheiten gelten, wenn später ein Endzeugnis ausgestellt wird.

Der:die Arbeitnehmer:in hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Aber auch schon während eines Arbeitsverhältnisses hat er:sie einen Anspruch auf ein Zeugnis, ein sog. Zwischenzeugnis. Das Zwischenzeugnis entspricht inhaltlich weitestgehend dem Endzeugnis, einige Abweichungen und spezielle Konstellationen sind aber zu berücksichtigen.

Wer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Für die Erstellung eines Zwischenzeugnisses muss ein Ausstellungsgrund vorliegen. Der:die Arbeitnehmer:in muss ein berechtigtes Interesse an bzw. einen triftigen Grund für eine Zeugniserteilung vorweisen. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Wechsel des:der Vorgesetzten,
  • Arbeitnehmer:in wechselt innerhalb des Betriebs oder Unternehmens die Stelle,
  • Arbeitnehmer:in möchte sich anderweitig bewerben,
  • geplante längere Unterbrechung oder längeres Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit),
  • Arbeitgeber:in kündigt eine Kündigung an,
  • Insolvenz des:der Arbeitgeber:in,
  • Betriebsübergang.

Wenn der:die Arbeitnehmer:in keinen Grund für das Zwischenzeugnis nennt, kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verweigert werden.

Inhalt des Zwischenzeugnisses

Das Zwischenzeugnis kann wie ein Endzeugnis als einfaches Zeugnis ─ auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt ─ oder als qualifiziertes Zeugnis erteilt werden. In einem qualifizierten Zwischenzeugnis werden auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des:der Arbeitnehmer:in gemacht.

Für Zwischenzeugnisse gelten die gleichen Grundsätze wie für Endzeugnisse mit folgenden Besonderheiten:

  • Das Zeugnis ist mit der Überschrift "Zwischenzeugnis" zu betiteln, um es vom Endzeugnis mit der Überschrift "Zeugnis" oder "Arbeitszeugnis" abzugrenzen.
  • Der Text des Zwischenzeugnisses wird im Präsens (Gegenwartsform) formuliert, weil die Tätigkeit noch andauert und die bewerteten Leistungen weiter erbracht werden (z.B. „Für alle auftretenden Probleme findet sie ausnahmslos gute Lösungen.“). Abgeschlossene Projekte und Tätigkeiten werden jedoch auch in Zwischenzeugnissen im Präteritum (Vergangenheitsform) beschrieben. Schließlich erfolgte die Leistung in der Vergangenheit.
  • Das Zwischenzeugnis endet mit der Angabe des Ausstellungsgrunds für das Zwischenzeugnis (z.B. Vorgesetztenwechsel). Die Schlussformel kann außerdem einen Dank für die geleistete Arbeit sowie Zukunftswünsche beinhalten. Die Zukunftswünsche beziehen sich dann auf eine weitere gute Zusammenarbeit. Da der:die Zeugnisempfänger:in nicht aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Ausdruck des Bedauerns über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses natürlich nicht in die Schlussformel des Zwischenzeugnis aufgenommen. Auf die Dankesformel und guten Wünsche hat er:sie aber keinen Anspruch.
  • Beispiel für eine Schlussformel: „Dieses Zwischenzeugnis wird erteilt, weil Frau Schulz nach der Geburt ihres Kindes ab dem 1.4.2022 Elternzeit in Anspruch nehmen wird. Wir bedanken uns bei ihr für die in der Vergangenheit erbrachten stets sehr guten Leistungen und freuen uns auf eine weiterhin positive Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.“

Wechsel im Unternehmen: Zwischenzeugnis oder Endzeugnis?

Wechselt ein:e Beschäftigte:r in ein anderes Unternehmen innerhalb eines Konzerns, stellt sich die Frage, ob ein Zwischen- oder ein Endzeugnis ausgestellt werden muss. Das hängt davon ab, ob durch den Wechsel ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Verbleibt ein:e Beschäftigte:r arbeitsrechtlich bei seinem:r bzw. ihrem:r bisherigen Arbeitgeber:in, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Das gilt auch, wenn der:die Beschäftigte Mitarbeiter:in einer Holding ist und von dort aus in verschiedenen konzernabhängigen Unternehmen eingesetzt wird. In diesen Fällen ist ein Zwischenzeugnis auszustellen. Wird durch den Wechsel jedoch ein neues Arbeitsverhältnis begründet, ist ein Endzeugnis zu erteilen.

Abweichung vom Zwischenzeugnis nur in Ausnahmefällen

Sie haben in der Vergangenheit ein Zwischenzeugnis erteilt und wollen nun wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis erstellen? Grundsätzlich sind Sie für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis abdeckt, an dessen Inhalt gebunden. Dies gilt auch, wenn das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt wurde und der:die Arbeitnehmer:in das Endzeugnis später vom Betriebserwerber verlangt. Vom Zwischenzeugnis darf nur abgewichen werden, wenn sich die Leistung bzw. das Verhalten des:der Zeugnisempfänger:in nach Erteilung des Zwischenzeugnisses verändert hat. Ein:e Mitarbeiter:in, dem:der nach dem Griff in die Kasse fristlos gekündigt wird, wird sich für das Endzeugnis nicht auf eine hervorragende Bewertung im früheren Zwischenzeugnis berufen können. Welche Bewertung gibt man aber im Endzeugnis, wenn sich die Leistung nach Erteilung des Zwischenzeugnisses geändert hat oder es unterschiedlich bewertete Zwischenzeugnisse gibt? Es kommt darauf an, was Sie in den Vordergrund rücken und welche Tätigkeit auf der Zeitschiene das Arbeitsverhältnis geprägt hat. Eine kurze Zeit mit befriedigenden Leistungen kann eine längere gute Leistung jedenfalls nicht entwerten. Eine Bezugnahme auf ein zuvor erstelltes Zwischenzeugnis ist im Endzeugnis übrigens nicht zulässig. Das Endzeugnis muss das Arbeitsverhältnis von Beginn bis zum Ende einheitlich und umfassend beschreiben und bewerten. Anders liegt der Fall bei einem Verweis von einem Zwischenzeugnis auf ein anderes: Bei einem zweiten Zwischenzeugnis ist es zulässig, hinsichtlich eines früheren, außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Zeitraums auf ein früher erteiltes Zwischenzeugnis zu verweisen.

Das Zwischenzeugnis im Haufe Zeugnis Manager

Im Haufe Zeugnis Manager können Sie mit wenigen Mausklicks aus einem bestehenden Zwischenzeugnis ein Abschlusszeugnis erstellen. Das spart Zeit und Arbeit und ist gleichzeitig rechtssicher. Im Anschluss haben Sie bei Bedarf die Möglichkeit, weitere Anpassungen individuell vorzunehmen.

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Über den Autor
Über die Autorin

Christina Mayer ist Chefredakteurin des Haufe Zeugnis Managers und Redakteurin weiterer arbeitsrechtlicher Inhalte im Haufe Personal Office - vom Befristungs- bis Zeugnisrecht. Als Juristin bringt sie den arbeitsrechtlichen Background mit und engagiert sich gleichzeitig für innovative Applikationen für HR.

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