Kündigung: Rechte, Pflichten und Wissenswertes

Eine Kündigung auszusprechen, ist für die Personalabteilung in der Regel nie eine angenehme Angelegenheit. Dennoch kann es notwendig sein, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen. Damit die Kündigung wirksam wird, sind allerdings ein paar Regeln wichtig.

Wie schreibe ich eine ordentliche Kündigung?

Das Kündigungsschreiben einer ordentlichen Kündigung sollte folgende Angaben enthalten: vollständige Namen und Anschriften, das Ausstellungsdatum, eine Anrede, eine aussagekräftige Betreffzeile, ein klarer Kündigungssatz, den Beendigungszeitpunkt sowie die Original-Unterschrift eines Vertretungsberechtigten. Ein Grund für die Kündigung kann, muss aber nicht genannt werden.

Kündigungsfrist: Wann ist eine Kündigung möglich?

Zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung möglich ist, hängt von der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ab. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag. Als gesetzlicher Standard gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Frist ist außerdem von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abhängig. Diese wird für den Arbeitgeber mit der Zeit länger.

Welche Gründe gibt es für eine ordentliche Kündigung?

In Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wer einem Arbeitnehmer ordentlich kündigen will, muss demnach triftige Gründe anbringen. So können Sie Mitarbeitern, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen ordentlich kündigen. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen notwendig, damit die Kündigung wirksam ist.

Ist ein Mitarbeiter beispielsweise über sechs Wochen im Jahr krank und künftig nicht mehr in der Lage, die gleiche Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies ein triftiger Grund sein. Ebenso verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter wiederholt unentschuldigt der Arbeit fernbleibt oder die Lage des Unternehmens mit alternativen Mitteln nicht verbessert werden kann. In einigen Fällen ist eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers allerdings notwendig. Im Gegensatz dazu gilt in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten das KSchG nicht. Mit Ausnahme von außergewöhnlichen Härtefällen ist die Kündigung auch ohne Begründung wirksam.

Wie geht es nach dem Kündigungsschreiben weiter?

Wer einem Mitarbeiter kündigt, hat auch nach der ausgesprochenen Kündigung wichtige Aufgaben auf der To-Do-Liste. Austrittsgespräche sind eine gute Offboarding-Maßnahme, um ehrliches Feedback und Kritik vom scheidenden Mitarbeiter zu erhalten. Zugleich können mögliche Konfliktpunkte noch einmal final geklärt werden, sodass der Arbeitnehmer sich im Nachgang positiv über das Unternehmen äußert. Aber auch andere Exit-Maßnahmen dienen dem professionellen Austritt in positiver Atmosphäre.

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