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Inhaltsverzeichnis zu "Entflechtung und Regulierung in der deutschen Energiewirtschaft"
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Der Herausgeber
Verzeichnis der Bearbeiter
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einführung
1 Grundsätze der Entflechtung
2 Rechtliche Entflechtung
3 Operationelle Entflechtung
4 Informatorische Entflechtung
5 Buchhalterische Entflechtung
6 Regulierung und Regulierungsmanagement
7 Zugang zu den Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen
8 Kostenregulierung
9 Anreizregulierung
10 Unternehmensstrategien als Antwort auf die Anreizregulierung
11 Themen aus dem Grenzbereich zwischen Regulierung und Wettbewerb
12 Bewertung von Energieversorgungsnetzen vor dem Hintergrund
des EnWG
Stichwortverzeichnis
Leseprobe aus "Entflechtung und Regulierung in der deutschen Energiewirtschaft": 1. Grundsätze der Entflechtung (S.65)
1.1 Ziele und Adressaten der Entflechtungsvorschriften
Ziel aller Entflechtungsregelungen des Gesetzes, die insgesamt in den §§ 7-10 enthalten sind, ist die Gewährleistung von Transparenz19 sowie die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Netzbetriebs. § 6 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet alle vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und selbstständigen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen (§ 3 Nr. 38) verbunden sind, ausdrücklich auf die Verfolgung dieser Ziele und gibt den genannten Adressaten in Satz 2 auf, die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen
Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sicherzustellen.
Adressaten der Entflechtungsregelungen sind in erster Linie die vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen selbst, nicht die Netzbetreiber, die mittlerweile auf allen Ebenen gegründet sind.
Ausgenommen von den Verpflichtungen zur rechtlichen und zur operationellen Entflechtung gem. den §§ 7 und 8 sind nach § 6 Abs. 1 Satz 3 die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, soweit die Anlagen nicht den Gasversorgungsnetzen zuzurechnen sind. Die Verpflichtungen zur informatorischen (§ 9) und zur buchhalterischen Entflechtung (§ 10) gelten dagegen auch für diese Anlagenbetreiber ohne Einschränkung.
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Eine interdisziplinäre Gruppe von einschlägig tätigen Beratern und Wirtschaftsprüfern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG

