Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter über bestimmte Gesetze und Regelungen per Aushang informieren. Werden die Aushangpflichten nicht erfüllt, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden!
Handeln Sie jetzt! Der Aushang der aktuellen Haufe-Broschüre Die wichtigsten Aushanggesetze für den öffentlichen Dienst in jedem Stockwerk und Gebäude genügt und Sie erfüllen Ihre gesetzlichen Verpflichtungen.
Ihre Vorteile
Sie erfüllen Ihre gesetzlichen Pflichten.
Sie bleiben stets auf dem aktuellen Rechtsstand.
Sie vermeiden empfindliche Geldbußen.
Sie erhalten die Broschüre bereits aushangfertig vorgelocht.
Inhalte
Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder
Top-aktuell: Änderung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Top-aktuell: Änderung im Jugendarbeitschutzgesetz
Top-aktuell: Änderung im Recht der Schwerbehinderten
Röntgenverordnung
Bildschirmarbeitsverordnung
Nichtraucherschutz
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitszeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
Ladenschlussgesetz
Gendiagnostikgesetz
und viele weitere wichtige Gesetze und Verordnungen
Kommen Sie jetzt Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nach und geben Sie Schadensersatzansprüchen keine Chance!
So einfach erfüllen Sie Ihre gesetzliche Aushangpflicht!
Die aktualisierte Neuauflage der Haufe-Broschüre Die wichtigsten Aushanggesetze für den öffentlichen Dienst enthält alle wichtigen Gesetze und Verordnungen, die Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zugänglich machen müssen. Schnell und unkompliziert erfüllt Ihre Institution so die gesetzliche Aushangpflicht.
Das sollten Sie beachten:
Alle Mitarbeiter sollten die Aushanggesetze mühelos sehen können
Alle Gesetze und Regelungen müssen auf dem aktuellen Stand sein
Haben Sie mehrere Stockwerke und Gebäude, so sollte in jedem Gebäudeteil ein separater Aushang erfolgen
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Nichtraucherschutz
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Nichtraucherschutz
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitszeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
Ladenschlussgesetz
Gendiagnostikgesetz
und viele weitere wichtige Gesetze und Verordnungen
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A. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) B. Gesetz über den Ladenschluss (LSchlG) C. Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen D. Mutterschutzgesetz (MuSchG) E. Bildschirmarbeits-Verordnung (BildscharbV) F. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) G. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Auszug H. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) I. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) J. Heimarbeitsgesetz (HAG) K. Baustellenverordnung (BaustellV) L. Nachweisgesetz (NachwG) M. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) N. Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) O. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) P. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Q. Jugendarbeitsschutzuntersuchungs-Verordnung (JarbSchUV) R. Mutterschutzverordnung (MuSchVO) S. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) T. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) U. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Auszug V. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) W. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) X. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Y. Gendiagnostikgesetz (GenDG)
Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über wichtige, ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist der Arbeitgeber aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften gehalten, den Wortlaut der betreffenden Gesetze oder Verordnungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Was ist bekanntzumachen?
Die wichtigsten Aushangverpflichtungen ergeben sich dabei aus folgenden Bestimmungen:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Nach § 12 Abs. 5 AGG muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie Informationen über die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG an den dafür zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt gemacht werden. Weitererhin müssen die nach § 13 AGG zuständigen Stellen, die für die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden über Benachteiligungen einzurichten sind, bekannt gemacht werden.
Arbeitszeitgesetz
Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Regelungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (§ 16 ArbZG). Arbeitsschutzvorschriften Verordnungen über Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie, Strahlenschutz-VO, Röntgen-VO, BergVO zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen und zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten, Gentechnik-SicherheitsVO, Flucht- und Rettungsplan nach Arbeitsstätten-VO, Betriebsanweisungen über gefährliche Arbeitsstoffe gemäß GefahrstoffVO, Arzt-Anschrift und -Telefon gemäß DruckluftVO
Betriebsratswahlen
Hierbei sind zahlreiche Auslegungspflichten zu beachten, die im Wesentlichen in der Wahlordnung geregelt sind.
Betriebsvereinbarungen
Diese sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).
Heimarbeit
Das Heimarbeitsgesetz enthält Vorschriften über Aushänge für Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen (§§ 6, 9 HAG).
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszuhängen oder auszulegen, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird (§ 47 JArbSchG). Ferner ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb anzubringen, wenn regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden (§ 48 JArbSchG). Ferner sind Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde auszuhängen (§ 54 JArbSchG).
Ladenschlussgesetz
Ein Abdruck des Gesetzes nebst Rechtsverordnung, mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, sind in Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen (§ 21 LSchlG).
Mutterschutzgesetz
Es ist im Betrieb mit regelmäßig mehr als drei Arbeitnehmerinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18 MuSchG).
Alle Gebührenangaben gültig aus dem dt. Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise. Für 0180-5-Nummern: 0,14 €/Min. aus dem dt. Festnetz, max. 0,42 €/Min. mobil. Ein Service von dtms.
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