Die wichtigsten Aushanggesetze für den öffentlichen Dienst

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So einfach erfüllen Sie Ihre gesetzliche Aushangpflicht!

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Inhaltsübersicht

A. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
B. Gesetz über den Ladenschluss (LSchlG)
C. Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
D. Mutterschutzgesetz (MuSchG)
E. Bildschirmarbeits-Verordnung (BildscharbV)
F. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Auszug
H. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
I.  Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
J. Heimarbeitsgesetz (HAG)
K. Baustellenverordnung (BaustellV)
L. Nachweisgesetz (NachwG)
M. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
N. Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG)
O. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
P. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Q. Jugendarbeitsschutzuntersuchungs-Verordnung (JarbSchUV)
R. Mutterschutzverordnung (MuSchVO)
S. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
T. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
U. Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) - Auszug
V. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
W. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
X. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Y. Gendiagnostikgesetz (GenDG)

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Einführung (S. 1-6)

Aushänge im Betrieb

Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über wichtige, ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist der Arbeitgeber aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften gehalten, den Wortlaut der betreffenden Gesetze oder Verordnungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Was ist bekanntzumachen?

Die wichtigsten Aushangverpflichtungen ergeben sich dabei aus folgenden Bestimmungen:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

    Nach § 12 Abs. 5 AGG muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie Informationen über die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG an den dafür zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt gemacht werden. Weitererhin müssen die nach § 13 AGG zuständigen Stellen, die für die Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden über Benachteiligungen einzurichten sind, bekannt gemacht werden.

  • Arbeitszeitgesetz

    Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Regelungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (§ 16 ArbZG). Arbeitsschutzvorschriften Verordnungen über Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie, Strahlenschutz-VO, Röntgen-VO, BergVO zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen und zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten, Gentechnik-SicherheitsVO, Flucht- und Rettungsplan nach Arbeitsstätten-VO, Betriebsanweisungen über gefährliche Arbeitsstoffe gemäß GefahrstoffVO, Arzt-Anschrift und -Telefon gemäß DruckluftVO

  • Betriebsratswahlen

    Hierbei sind zahlreiche Auslegungspflichten zu beachten, die im Wesentlichen in der Wahlordnung geregelt sind.

  • Betriebsvereinbarungen

    Diese sind vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

  • Heimarbeit

    Das Heimarbeitsgesetz enthält Vorschriften über Aushänge für Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen (§§ 6, 9 HAG).

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszuhängen oder auszulegen, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird (§ 47 JArbSchG). Ferner ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb anzubringen, wenn regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden (§ 48 JArbSchG). Ferner sind Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde auszuhängen (§ 54 JArbSchG).

  • Ladenschlussgesetz

    Ein Abdruck des Gesetzes nebst Rechtsverordnung, mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, sind in Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen (§ 21 LSchlG).

  • Mutterschutzgesetz

    Es ist im Betrieb mit regelmäßig mehr als drei Arbeitnehmerinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18 MuSchG).

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