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Kommentar zur Finanzgerichtsordnung (FGO): Vermeiden Sie unnötige Verfahrenskosten und Haftungsfolgen
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Kommentar zur Finanzgerichtsordnung (FGO)


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Leseprobe

Entscheidung über die Revision

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
1. in der Sache selbst entscheiden oder
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

... mehr lesen Sie im "Kommentar zur Finanzgerichtsordnung"

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Autoren & Herausgeber

Herausgeber

Prof. Dr. Bernhard Schwarz, Rechtsanwalt, Steuerberater

Update-Informationen:

Kommentar in einem Loseblatt-Ordner (ca. 1.500 Seiten) inklusive Zugang zur stets aktuellen Online-Version. Aktualisierungen nach Bedarf.

Die Online-Version wird ständig aktualisiert. Die Nutzung der Online-Version und aller Inklusiv-Leistungen ist auf den Bezugszeitraum begrenzt.