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Leseporbe aus dem Kapitel "Steuertatbestände und Besteuerungsgrundlagen im Überblick" (S. 61-65)
13.2 Sondertatbestände
Neben dem Grundtatbestand sieht das UStG Sondertatbestände vor:
unentgeltliche Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG): Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben ab dem1.4.1999 neu geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sprach man von „Eigenverbrauch" (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a.F. UStG), Arbeitnehmerverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. ba.F. UStG) und Gesellschafterverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 3a.F. UStG). Ausführungen und insbesondere Urteile zur damaligen Rechtslage können i. d. R. auf die neuen Vorschriftenentsprechend angewandtwerden (--> Kapitel 18) - mit 2 Ausnahmen:
--> Die Bestimmung des Leistungsortsrichtet sich nach dem neuen § 3 fUStG (--> Kapitel 42.1 und 43.1).
--> Nach der Rechtsprechungdes EuGH können die Steuerbefreiungen für Lieferungen und Leistungen nicht einfach analog auf die
unentgeltlichen Wertabgaben übertragen werden (--> Kapitel 16.5).
Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG): Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zoll vorgenommen. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert, der nach zollrechtlichen Vorschriften (Zollkodex und Zollkodex-DV) zubestimmen ist (§ 11 Abs. 1 UStG).
Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 1a UStG): Eininnergemeinschaftlicher Erwerb liegt vereinfacht vor, wenn ein Unternehmer, eine juristische Person (des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts) oder - bei neuen Fahrzeugen - jede Privatperson einen Gegenstandgegen Entgelt im EG-Ausland von einem dortigen Unternehmer erwirbt und der Gegenstand in Erfüllung des Kaufvertrages in das Inland gelangt.
Innergemeinschaftliches Verbringen (§ 3 Abs.1a UStG): Innergemeinschaftliches Verbringen gilt als Lieferung gegen Entgelt. Innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand, der seinem Unternehmen zugeordnet ist, aus dem Inland in das übrige EG-Gebiet bringt. Vorübergehende Verwendungen im EG-Ausland sind hiervon ausgenommen. Der Begriff der vorübergehenden Verwendung ist grundsätzlich nach zollrechtlichen Vorschriften auszulegen.
Lieferung von Neufahrzeugen von Nichtunternehmern vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 2a UStG): Der Nichtunternehmer wird nur für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt (--> Kapitel 38).
Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Weimann ist Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen. Von ihm sind zahlreiche Veröffentlichungen zum deutschen und europäischen Umsatzsteuerrecht erschienen.